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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Screenfinder OG

Stand: Juli 2025


1. Geltungsbereich

Für die Nutzung des Screenfinder Online-Portals und alle damit verbundenen Geschäftsbeziehungen mit der Screenfinder OG, folgend „SF OG“ genannt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), falls nicht im Vorhinein schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.

2. Tätigkeitsbereich

Die SF OG tritt als Ankündigungsunternehmen auf, das mittels einer Online Plattform ein digitales Bildschirmnetzwerk betreibt. Als „Werbeschaltende“ werden in Folge jene Portal-Benutzer bezeichnet, die Sendeplätze buchen und die SF OG mit der Sendung ihrer Inhalte beauftragen. Als „Bildschirmbetreiber“ werden in Folge jene Portal-Benutzer bezeichnet, die eine räumliche Fläche bzw. einen Bildschirm der SF OG zur Verfügung stellen, damit diese dort die vom Bildschirmbetreiber ausgewählten Inhalte, mittels der eigens dafür entwickelten Software, sendet.

3. Registrierung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Für die vollumfängliche Nutzung des Screenfinder Online-Portals ist eine kostenlose Online-Registrierung notwendig. Im Anschluss können ein Profil als Werbeschaltender („Profil Screenfinder“) oder als Bildschirmbetreiber („Profil Screenmaster“) - oder auch beide Profile für einen Account – angelegt werden. Der Benutzer verpflichtet sich zur wahrheitsgetreuen und stets aktuell gehaltenen Angabe sämtlicher Daten.

Das „Screenfinder-Profil“ für Werbeschaltende ist sofort nach der Registrierung zugänglich und Sendeplätze können unmittelbar gebucht werden.

Wird ein „Screenmaster-Profil“ eingerichtet, können sofort eigene Inhalte, als auch Infotainment-Inhalte abgespielt und kostenlose Sendeplätze (Community Screen) im Marktplatz angeboten werden. Um entgeltliche Sendeplätze im Screenfinder Online-Marktplatz anbieten zu können, ist derzeit eine Kontaktaufnahme via E-Mail an info@screenfinder.at erforderlich. Nach positiver Überprüfung durch die SF OG wird die Funktion für das entsprechende Profil freigeschaltet.

Die Löschung einer Registrierung oder eines Profils kann grundsätzlich jeder Zeit ohne Angabe von Gründen via E-Mail an info@screenfinder.at veranlasst werden. Ausnahmen: Die Löschung eines Screenmaster-Profils ist nicht möglich, solange noch angenommene Buchungsanfragen existieren und/oder ein bereits laufender oder ein künftiger Sendebetrieb noch aussteht. Im Falle eines bereits gebuchten Sendezeitraums, ist die Löschung eines Screenfinder-Profils erst nach Ablauf des gebuchten Sendezeitraums möglich. Die Löschung wird ehest möglich von der SF OG durchgeführt.

4. Werbeschaltende

Werbeschaltende, im Sinne dieser AGB, sind alle unternehmerisch tätigen Personen oder Firmen, sowie Vereine (NGO’s), die die SF OG mit dem Schalten von Inhalten (Videoclips, Standbilder, Animationen, etc.) – sowohl entgeltlich, als auch unentgeltlich (Community Screen) – an zuvor ausgewählten Standorten, beauftragen.

4.1. Buchungsvorgang und Zahlungsverkehr

Sobald die Bestellanfrage für einen Sendeplätz gesendet wurde, ist dieser Sendeplatz verbindlich gebucht, außer die Anfrage wird abgelehnt. Die Bestätigung oder Ablehnung der Bestellanfrage wird via E-Mail von der SF OG an den Werbeschaltenden versendet, bzw. ist von diesem online in dessen Profil abrufbar. Im Falle der Bestätigung der Bestellanfrage, liegt eine verbindliche Buchung vor, womit der Werbeschaltende den angegebenen Betrag innerhalb von 24 Stunden begleichen muss, ansonsten verfällt der gebuchte Sendeplatz und es kommt kein Geschäft zustande. Der offene Betrag ist direkt an die SF OG über das Warenkorbprozedere zu entrichten. Im Falle einer Ablehnung der Buchungsanfrage, kommt ebenfalls kein Geschäft zustande.

Zahlungsmöglichkeiten: Kreditkarte (Visa, Mastercard), paybybank, PayPal, V Pay und Maestro. Um größtmögliche Sicherheit bei den Transaktionen zu garantieren, werden diese von externen Zahlungsdienstleistern abgewickelt – Screenfinder selbst speichert keine Kontodaten oder Passwörter.

Im Falle einer Ablehnung der Buchungsanfrage kommt ebenfalls kein Geschäft zustande.

4.1.1. Buchung und Bezahlung via Screenfinder Premium

Mit der Option Screenfinder Premium ist die Buchung von Sendeplätzen auch ohne direkte Nutzung der Online-Plattform möglich. Eine Registrierung ist dafür nicht notwendig. Der Buchungsvorgang wird dabei mittels individuellen Angebots via E-Mail abgewickelt, die Zahlung erfolgt via Rechnung.

Screenfinder Premium ist eine Servicedienstleistung, bei der Screenfinder sämtliche Buchungsaktivitäten für den Kunden (Werbeschaltenden) übernimmt. Der Werbeschaltende muss lediglich einen oder mehrere Inhalt/e (Video oder Bild) zur Verfügung stellen und den gewünschten Sendezeitraum, Standort/e und Anzahl der Sendeplätze bekanntgeben. Auf diesen Angaben basierend erstellt Screenfinder ein individuelles Angebot, das via E-Mail übermittelt wird. Mit unterschriebener Retournierung des Angebots seitens des Kunden, kommt ein verbindender Vertrag basierend auf den hier stehenden AGB zustande. Screenfinder führt dann sämtliche Buchungsaktivitäten durch, die gewünschten Inhalte werden für die gewünschte Dauer an den gewünschten Standorten abgespielt.

Via Screenfinder Premium können auch Sendezeiträume gebucht werden, die noch nicht auf der Online-Plattform verfügbar sind. Die Option Screenfinder Premium bietet dadurch die Möglichkeit, mit dem geringstmöglichen Aufwand, einen oder mehrere Sendeplätz/e an einem oder mehreren Standort/en über einen längeren Zeitraum zu buchen und zu bezahlen.

Für die Übernahme der Buchungsaktivitäten stellt Screenfinder eine dem zusätzlichen Aufwand entsprechende Servicegebühr in Rechnung.

Nach Zustandekommen des verbindlichen Vertrages wird dem Kunden eine Rechnung via E-Mail zugestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen auf das in der Rechnung angegebene Konto der Screenfinder OG zu überweisen. Individuelle, davon abweichende Zahlungsmodalitäten sind möglich, sofern sie vertraglich im Vorhinein vereinbart wurden und im unterschriebenen Angebot angeführt sind.

4.1.1.1. Gewährleistung und Schadenersatz (Screenfinder Premium)

Hier gelten neben den allgemeinen Bedingungen unter Punkt 7 folgende zusätzliche Bedingungen:

Wird ein Bildschirmstandort vorzeitig geschlossen, kann es sein, dass ein gebuchter Sendezeitraum sich verkürzt oder ganz wegfällt. Bereits bezahlte Kosten für einen Sendezeitraum, der nicht mehr durchführbar ist, werden dem Werbeschaltenden rückerstattet. Wird etwa ein Sendezeitraum von 6 Monaten gebucht, jedoch schließt der Standort nach 5 Monaten, wird somit der Betrag für einen Monat rückerstattet. Die bezahlte Servicegebühr wird nicht rückerstattet. Schließt ein Standort schon vor dem ersten Ausstrahlungstag eines gebuchten Sendeplatzes, werden die gesamten Kosten erstattet, inklusive der Servicegebühren. In allen Fällen gilt: Die Rückerstattung bzw. der Schadenersatz kann niemals höher sein als der vom Werbeschaltenden bezahlte Kaufpreis.

Kommt es im Laufe eines gebuchten Sendezeitraumes zu einer dauerhaften Änderung der täglichen Ausstrahlungszeiten, entstehen dem Werbeschaltenden keine neuen Kosten. Die täglichen Ausstrahlungszeiten können sich verlängern (der Bildschirm z.B.: eine Stunde länger in Betrieb sein) oder auch verkürzen. In letzterem Fall haben Werbeschaltende nur dann einen Anspruch auf verhältnismäßige Rückerstattung, sofern sich die dauerhafte tägliche Ausstrahlungszeit um mehr als 20% verringert. Verringert sich die tägliche Sendezeit etwa um 25%, werden 25% der Kosten für den Sendeplatz rückerstattet. Die Servicegebühr wird nicht rückerstattet.

4.2. Nutzungsrechte

Der Werbeschaltende muss sicherstellen, dass er alle Nutzungsrechte an den Inhalten besitzt (Bilder, Videosequenzen, Logos, etc.), mit dessen Ausstrahlung er die SF OG beauftragt und ist dafür allein verantwortlich. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung und kann für etwaige Verletzungen hinsichtlich der Nutzungsrechte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Werbeschaltende hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht durch Verletzung der Nutzungsrechte seitens des Werbeschaltenden ein Schaden für die SF OG, muss der Werbeschaltende für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.

4.3. Keine gesetzlich verbotene oder diskriminierende Inhalte

Der Werbeschaltende muss sicherstellen, dass die Inhalte (Videosequenzen, Standbilder, Animationen, etc.), mit dessen Ausstrahlung er die SF OG beauftragt, weder gesetzlich verbotene Inhalte, noch in irgend einer Weise diskriminierende Inhalte oder Aussagen beinhaltet. Der Werbeschaltende ist dafür allein verantwortlich. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung für die vom Werbeschaltenden hochgeladenen Inhalte und kann für etwaige sich daraus ergebende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Werbeschaltende hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht aufgrund verbotener oder diskriminierender Inhalte seitens des Werbeschaltenden ein Schaden für die SF OG, muss der Werbeschaltende für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.

4.4. Ausschlussgründe

Die SF OG behaltet sich das Recht vor, Werbeschaltende jederzeit von einer weiteren Nutzung der Plattform auszuschließen. Dies kann vor allem dann eintreten, wenn die Screenfinder Online-Plattform missbräuchlich, zum Schaden der SF OG, oder aus anderen Gründen mit den Zielen und Grundsätzen der SF OG unvereinbar, verwendet wird, z.B. wenn Werbeschaltende die unter den Punkten 4.2. und 4.3. aufgelisteten Pflichten verletzen, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder die AGB der SF OG sonst wie verletzen.

5. Bildschirmbetreiber

Bildschirmbetreiber, im Sinne dieser AGB, sind all jene Unternehmer, die eine räumliche Fläche (falls kein eigener Bildschirm vorhanden ist) oder einen bereits vorhandenen Bildschirm innerhalb ihrer Räumlichkeiten (z.B. in der Auslage), für das digitale Bildschirmnetzwerk der SF OG zur Verfügung stellen. Die SF OG wird mit der technischen Umsetzung der digitalen Sendung von Inhalten beauftragt.

5.1. Kostenlose Benutzung

Bildschirmbetreiber können die Screenfinder Online-Plattform dafür nützen, eigene digitale Inhalte, wie auch digitale Inhalte Dritter, innerhalb ihrer Räumlichkeiten auf Bildschirmen zu senden. Das Erstellen von Anzeigen im Screenfinder Online-Marktplatz und das Anbieten von Sendeplätzen am eigenen Bildschirm ist kostenlos.

5.2. Umsatzbeteiligung

Für die unter Punkt 5 beschriebene Leistung, erhält der Bildschirmbetreiber einen zuvor vereinbarten prozentuellen Anteil an jenem Umsatz, der durch Werbeschaltungen an seinem Standort erzielt wird. Dieses Entgelt wird monatlich berechnet und jeweils innerhalb der ersten Woche des Folgemonats auf das Konto des Bildschirmbetreibers überwiesen.

5.3. Anforderungen und Pflichten beim Senden von Inhalten Dritter

Der Bildschirmbetreiber verpflichtet sich zur wahrheitsgetreuen Angabe sämtlicher Daten, sowie zur unmittelbaren Aktualisierung jener Daten, die sich ändern. Er erklärt sich dazu bereit, dass diese Daten im Screenfinder Online-Portal veröffentlicht werden, in dem Ausmaß es das Anbieten von Sendeplätzen erfordert.

Akzeptiert der Bildschirmbetreiber eine Buchungsanfrage, erklärt er sich damit bereit, für all jene Bedingungen Sorge zu tragen, die die vereinbarte Sendeleistung gewährleistet, soweit dies innerhalb seiner zumutbaren Verantwortlichkeit liegt. Dazu zählt vor allem die technisch einwandfreie Betriebsbereitschaft des Bildschirms, sowie das rechtzeitige Starten des Sendeprogramms und die aufrechte Internetverbindung.

Sollte ein Bildschirmbetreiber diesen Pflichten nicht nachkommen und etwa selbstverschuldet einen Sendeauftrag nicht oder nur teilweise ausführen, so hat er für sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche (z.B. Schadenersatz) allein aufzukommen. Die SF OG ist berechtigt, sämtliche verursachten Kosten, die sich im Zusammenhang mit einem vom Bildschirmbetreiber selbstverschuldeten mangelnden, fehlerhaften oder nicht durchgeführten Sendebetriebs ergeben, von diesem einzufordern.

5.4. Nutzungsrechte

Der Bildschirmbetreiber muss sicherstellen, dass er alle Nutzungsrechte an jenen eigenen Inhalten besitzt (Bilder, Videosequenzen, Logos, etc.), die mittels der Screenfinder Software auf seinem Bildschirm ausgestrahlt werden. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung und kann für etwaige Verletzungen hinsichtlich der Nutzungsrechte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Bildschirmbetreiber hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht durch Verletzung der Nutzungsrechte seitens des Bildschirmbetreiber ein Schaden für die SF OG, muss der Bildschirmbetreiber für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.

5.5. Keine gesetzlich verbotene oder diskriminierende Inhalte

Der Bildschirmbetreiber muss sicherstellen, dass die Inhalte (Videosequenzen, Standbilder, Animationen, etc.), die auf seinem Bildschirm ausgestrahlt werden, weder gesetzlich verbotene Inhalte, noch in irgend einer Weise diskriminierende Inhalte oder Aussagen beinhalten. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung für die vom Bildschirmbetreiber hochgeladenen Inhalte und kann für etwaige sich daraus ergebende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Bildschirmbetreiber hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht aufgrund verbotener oder diskriminierender Inhalte seitens des Bildschirmbetreiber ein Schaden für die SF OG, muss der Bildschirmbetreiber für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.

5.6. Ausschlussgründe

Die SF OG behaltet sich das Recht vor, Bildschirmbetreiber jederzeit von einer weiteren Nutzung der Plattform auszuschließen. Dies kann vor allem dann eintreten, wenn die Screenfinder Online-Plattform missbräuchlich, zum Schaden der SF OG, oder aus anderen Gründen mit den Zielen und Grundsätzen der SF OG unvereinbar, verwendet wird, z.B. wenn Bildschirmbetreiber die unter den Punkten 5.3 bis 5.5. aufgelisteten Pflichten verletzen, ihren grundsätzlichen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, oder die AGB der SF OG sonst wie verletzen.

6. Haftung und Haftungsfreistellung

Die SF OG haftet weder für die gesendeten Inhalte, noch für die sich daraus unter Umständen ergebende Nachteile, Ansprüche oder Forderungen Dritter gegenüber Werbeschaltenden oder Bildschirmbetreibern. Werbeschaltende, als auch Bildschirmbetreiber müssen sicherstellen, dass ihre Inhalte weder Nutzerrechte verletzen noch gesetzlich verbotene oder diskriminierende Botschaften oder Bilder transportieren. Die SF OG ist diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Inhalten mittels der Screenfinder Online- Plattform, etwa durch Verletzung der Nutzungsrechte oder durch verbotene oder diskriminierende Inhalte, ein Schaden für die SF OG, muss der jeweils verantwortliche Werbeschaltende oder Bildschirmbetreiber für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

Die SF OG stellt die grundsätzliche Betriebsbereitschaft der Screenfinder Online-Plattform sicher, soweit dies in ihrer Macht steht. Im Falle von Ausfällen oder Betriebsstörungen auf Grund höherer Gewalt, oder nicht von der SF OG direkt hervorgerufenen Umständen, wie etwa Strom-, Internet- oder Serverausfälle, sowie Wartungsarbeiten, können vom Bildschirmbetreiber keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche an die SF OG gestellt werden. Werbeschaltende hingegen haben Anspruch auf Rückvergütung im Falle eines Sendeausfalls, wenn dieser ein vertretbares, d.h. mehr als geringfügiges Ausmaß übersteigt. Dieser kann maximal die Summe des Gesamtauftrags ausmachen und wird in Relation zum Ausmaß des Sendungsausfalls berechnet.

Das Herunterladen der Sendeinhalte zu Sendestart kann je nach Schnelligkeit der Internetverbindung unterschiedlich lang dauern. Dies kann den Sendestart geringfügig verzögern, woraus jedoch keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können.

Auf nachweislich nicht erbrachte Leistungen, wie etwa ein gebuchter Sendeplatz, der nicht, oder nur teilweise gesendet wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückvergütung. Diese kann maximal die Summe des Gesamtauftrags ausmachen und wird in Relation zum Ausmaß des Sendungsausfalls berechnet: Im Falle von nachweislich nicht ausgestrahlter Sendezeit bekommt der Werbeschaltende daher grundsätzlich sein Geld zurück. Im Umkehrschluss hat der Bildschirmbetreiber keinen Anspruch auf Entgelt für (selbstverschuldet) nicht erbrachte Leistungen.

Sollte der gebuchte Sendezeitraum (z.B. ein Monat) einen Feiertag miteinschließen, kann es in manchen Fällen möglich sein, dass an diesem Tag keine Inhalte gesendet werden, selbst wenn darauf nicht explizit in der Anzeige des Bildschirmbetreibers hingewiesen wurde. Es kann somit unter Umständen zu einer geringfügigen Reduktion der ursprünglich gebuchten Sendetage kommen, woraus jedoch kein Anrecht auf Schadenersatz, Rückvergütung oder Ähnliches entsteht. Die SF OG ist diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.

8. Datenschutz

Sämtliche Bestimmungen zum Datenschutz sind in unserer Datenschutzerklärung einsehbar und werden mit Annahme dieser AGB ebenfalls angenommen. Das Screenfinder Online-Portal verwendet Google Analytics, einen anonymisierten Webanalysedienst. Mit Annahme dieser AGB erklärt sich der Nutzer damit einverstanden.

9. Optionale Hardwarekomponenten

Die SF OG stellt Bildschirmbetreibern auf Wunsch optional gegen eine zu vereinbarende monatliche Pauschale Hardwarekomponenten, wie etwa Bildschirme oder Plug&Play Sticks, zur Verfügung. Diese Komponenten bleiben durchgehend im Eigentum der SF OG, dem Bildschirmbetreiber wird im Gegenzug für die monatliche Pauschale ein Benutzungsrecht bis auf Widerruf zugesprochen. Es handelt sich dabei um einen unbefristet abgeschlossenen Vertrag, den der Bildschirmbetreiber jederzeit zu Monatsende schriftlich kündigen kann, d.h. für den Monat, in dem gekündigt wird, ist die Pauschale noch fällig.

Die SF OG ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Kaution einzuheben, die nach Beendigung des Vertrags und der Rückgabe der funktionstüchtigen Hardwarekomponenten im vollem Umfang zurückerstattet wird, sofern kein selbstverschuldeter Schaden an den Komponenten durch den Bildschirmbetreiber entstanden ist.

Bei nachweislich selbstverschuldeten Verhalten, dass zur teilweisen oder vollumfänglichen Unbenutzbarkeit der Hardwarekomponenten führt, muss der Bildschirmbetreiber für den entstehenden Schaden aufkommen.

10. Frequentierung

Die Angaben zur Frequentierung dienen als Orientierung und stellen eine grobe Einschätzung der Besucher-/ Passanten-Frequenz dar:

• höchste +++

Exklusive Top Lage mit sehr hoher Besucher-/Passantenanzahl (zB. Innestadtlagen, große Geschäftsstraßen, U-bahn Stationen, etc.)

• sehr hoch ++

Top Lage mit hoher Besucher-/Passantenanzahl (Straßen und Gegenden im Anschluß oder in Nähe der Kategorie „höchste“. zB. mittelgroße Einkaufsstraßen, Nebenstraßen in unmittelbarer Nähe zu hoch frequentierten Innenstadt-Bereichen.

• hoch +

ansprechende Frequenz im städtischen Bereich. zB: kleinere Einkaufsstraßen

Die Angaben werden von den jeweiligen Standortbetreibern nach bestem Wissen und Gewissen selbst ausgewählt und von Screenfinder OG laufend kontrolliert. Für etwaige Falscheinschätzungen kann die Screenfinder OG jedoch nicht verantwortlich oder haftbar gemacht werden.

11. Gerichtsstand

Zuständig ist das Handesgericht Wien.


Auskunftswünsche, Fragen, Beschwerden oder Anregungen bitte an folgende Adresse:

Screenfinder OG
Breitenseer Straße 49/3/10  I  1140 Wien  I  Österreich
E-Mail: info@screenfinder.at
Tel: +43 (0)681 8487 8900
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