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Stand: Juli 2025 Für die Nutzung des Screenfinder Online-Portals und alle damit verbundenen Geschäftsbeziehungen mit der Screenfinder OG, folgend „SF OG“ genannt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), falls nicht im Vorhinein schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
Die SF OG tritt als Ankündigungsunternehmen auf, das mittels einer Online Plattform ein digitales Bildschirmnetzwerk betreibt. Als „Werbeschaltende“ werden in Folge jene Portal-Benutzer bezeichnet, die Sendeplätze buchen und die SF OG mit der Sendung ihrer Inhalte beauftragen. Als „Bildschirmbetreiber“ werden in Folge jene Portal-Benutzer bezeichnet, die eine räumliche Fläche bzw. einen Bildschirm der SF OG zur Verfügung stellen, damit diese dort die vom Bildschirmbetreiber ausgewählten Inhalte, mittels der eigens dafür entwickelten Software, sendet.
Für die vollumfängliche Nutzung des Screenfinder Online-Portals ist eine kostenlose Online-Registrierung
notwendig. Im Anschluss können ein Profil als Werbeschaltender („Profil
Screenfinder“) oder als Bildschirmbetreiber („Profil Screenmaster“) - oder auch beide Profile für
einen Account – angelegt werden. Der Benutzer verpflichtet sich zur wahrheitsgetreuen und stets
aktuell gehaltenen Angabe sämtlicher Daten.
Werbeschaltende, im Sinne dieser AGB, sind alle unternehmerisch tätigen Personen oder Firmen, sowie Vereine (NGO’s), die die SF OG mit dem Schalten von Inhalten (Videoclips, Standbilder, Animationen, etc.) – sowohl entgeltlich, als auch unentgeltlich (Community Screen) – an zuvor ausgewählten Standorten, beauftragen.
Sobald die Bestellanfrage für einen Sendeplätz gesendet wurde, ist dieser Sendeplatz verbindlich
gebucht, außer die Anfrage wird abgelehnt. Die Bestätigung oder Ablehnung der Bestellanfrage
wird via E-Mail von der SF OG an den Werbeschaltenden versendet, bzw. ist von diesem online
in dessen Profil abrufbar.
Im Falle der Bestätigung der Bestellanfrage, liegt eine verbindliche Buchung vor, womit der
Werbeschaltende den angegebenen Betrag innerhalb von 24 Stunden begleichen muss,
ansonsten verfällt der gebuchte Sendeplatz und es kommt kein Geschäft zustande. Der offene
Betrag ist direkt an die SF OG über das Warenkorbprozedere zu entrichten.
Im Falle einer Ablehnung der Buchungsanfrage, kommt ebenfalls kein Geschäft zustande.
Mit der Option Screenfinder Premium ist die Buchung von Sendeplätzen auch ohne direkte Nutzung der Online-Plattform möglich. Eine Registrierung ist dafür nicht notwendig. Der Buchungsvorgang wird dabei mittels individuellen Angebots via E-Mail abgewickelt, die Zahlung erfolgt via Rechnung.
Hier gelten neben den allgemeinen Bedingungen unter Punkt 7 folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Werbeschaltende muss sicherstellen, dass er alle Nutzungsrechte an den Inhalten besitzt (Bilder, Videosequenzen, Logos, etc.), mit dessen Ausstrahlung er die SF OG beauftragt und ist dafür allein verantwortlich. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung und kann für etwaige Verletzungen hinsichtlich der Nutzungsrechte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Werbeschaltende hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht durch Verletzung der Nutzungsrechte seitens des Werbeschaltenden ein Schaden für die SF OG, muss der Werbeschaltende für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.
Der Werbeschaltende muss sicherstellen, dass die Inhalte (Videosequenzen, Standbilder, Animationen, etc.), mit dessen Ausstrahlung er die SF OG beauftragt, weder gesetzlich verbotene Inhalte, noch in irgend einer Weise diskriminierende Inhalte oder Aussagen beinhaltet. Der Werbeschaltende ist dafür allein verantwortlich. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung für die vom Werbeschaltenden hochgeladenen Inhalte und kann für etwaige sich daraus ergebende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Werbeschaltende hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht aufgrund verbotener oder diskriminierender Inhalte seitens des Werbeschaltenden ein Schaden für die SF OG, muss der Werbeschaltende für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.
Die SF OG behaltet sich das Recht vor, Werbeschaltende jederzeit von einer weiteren Nutzung der Plattform auszuschließen. Dies kann vor allem dann eintreten, wenn die Screenfinder Online-Plattform missbräuchlich, zum Schaden der SF OG, oder aus anderen Gründen mit den Zielen und Grundsätzen der SF OG unvereinbar, verwendet wird, z.B. wenn Werbeschaltende die unter den Punkten 4.2. und 4.3. aufgelisteten Pflichten verletzen, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder die AGB der SF OG sonst wie verletzen.
Bildschirmbetreiber, im Sinne dieser AGB, sind all jene Unternehmer, die eine räumliche Fläche (falls kein eigener Bildschirm vorhanden ist) oder einen bereits vorhandenen Bildschirm innerhalb ihrer Räumlichkeiten (z.B. in der Auslage), für das digitale Bildschirmnetzwerk der SF OG zur Verfügung stellen. Die SF OG wird mit der technischen Umsetzung der digitalen Sendung von Inhalten beauftragt.
Bildschirmbetreiber können die Screenfinder Online-Plattform dafür nützen, eigene digitale Inhalte, wie auch digitale Inhalte Dritter, innerhalb ihrer Räumlichkeiten auf Bildschirmen zu senden. Das Erstellen von Anzeigen im Screenfinder Online-Marktplatz und das Anbieten von Sendeplätzen am eigenen Bildschirm ist kostenlos.
Für die unter Punkt 5 beschriebene Leistung, erhält der Bildschirmbetreiber einen zuvor vereinbarten prozentuellen Anteil an jenem Umsatz, der durch Werbeschaltungen an seinem Standort erzielt wird. Dieses Entgelt wird monatlich berechnet und jeweils innerhalb der ersten Woche des Folgemonats auf das Konto des Bildschirmbetreibers überwiesen.
Der Bildschirmbetreiber verpflichtet sich zur wahrheitsgetreuen Angabe sämtlicher Daten,
sowie zur unmittelbaren Aktualisierung jener Daten, die sich ändern. Er erklärt sich dazu
bereit, dass diese Daten im Screenfinder Online-Portal veröffentlicht werden, in dem Ausmaß
es das Anbieten von Sendeplätzen erfordert.
Der Bildschirmbetreiber muss sicherstellen, dass er alle Nutzungsrechte an jenen eigenen Inhalten besitzt (Bilder, Videosequenzen, Logos, etc.), die mittels der Screenfinder Software auf seinem Bildschirm ausgestrahlt werden. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung und kann für etwaige Verletzungen hinsichtlich der Nutzungsrechte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Bildschirmbetreiber hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht durch Verletzung der Nutzungsrechte seitens des Bildschirmbetreiber ein Schaden für die SF OG, muss der Bildschirmbetreiber für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.
Der Bildschirmbetreiber muss sicherstellen, dass die Inhalte (Videosequenzen, Standbilder, Animationen, etc.), die auf seinem Bildschirm ausgestrahlt werden, weder gesetzlich verbotene Inhalte, noch in irgend einer Weise diskriminierende Inhalte oder Aussagen beinhalten. Die SF OG übernimmt keinerlei Haftung für die vom Bildschirmbetreiber hochgeladenen Inhalte und kann für etwaige sich daraus ergebende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Bildschirmbetreiber hat die SF OG diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht aufgrund verbotener oder diskriminierender Inhalte seitens des Bildschirmbetreiber ein Schaden für die SF OG, muss der Bildschirmbetreiber für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.
Die SF OG behaltet sich das Recht vor, Bildschirmbetreiber jederzeit von einer weiteren Nutzung der Plattform auszuschließen. Dies kann vor allem dann eintreten, wenn die Screenfinder Online-Plattform missbräuchlich, zum Schaden der SF OG, oder aus anderen Gründen mit den Zielen und Grundsätzen der SF OG unvereinbar, verwendet wird, z.B. wenn Bildschirmbetreiber die unter den Punkten 5.3 bis 5.5. aufgelisteten Pflichten verletzen, ihren grundsätzlichen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, oder die AGB der SF OG sonst wie verletzen.
Die SF OG haftet weder für die gesendeten Inhalte, noch für die sich daraus unter Umständen ergebende Nachteile, Ansprüche oder Forderungen Dritter gegenüber Werbeschaltenden oder Bildschirmbetreibern. Werbeschaltende, als auch Bildschirmbetreiber müssen sicherstellen, dass ihre Inhalte weder Nutzerrechte verletzen noch gesetzlich verbotene oder diskriminierende Botschaften oder Bilder transportieren. Die SF OG ist diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Entsteht im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Inhalten mittels der Screenfinder Online- Plattform, etwa durch Verletzung der Nutzungsrechte oder durch verbotene oder diskriminierende Inhalte, ein Schaden für die SF OG, muss der jeweils verantwortliche Werbeschaltende oder Bildschirmbetreiber für diesen Schaden vollumfänglich aufkommen.
Die SF OG stellt die grundsätzliche Betriebsbereitschaft der Screenfinder Online-Plattform
sicher, soweit dies in ihrer Macht steht.
Im Falle von Ausfällen oder Betriebsstörungen auf Grund höherer Gewalt, oder nicht von der SF
OG direkt hervorgerufenen Umständen, wie etwa Strom-, Internet- oder Serverausfälle, sowie
Wartungsarbeiten, können vom Bildschirmbetreiber keine Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüche an die SF OG gestellt werden. Werbeschaltende hingegen haben
Anspruch auf Rückvergütung im Falle eines Sendeausfalls, wenn dieser ein vertretbares, d.h.
mehr als geringfügiges Ausmaß übersteigt. Dieser kann maximal die Summe des Gesamtauftrags
ausmachen und wird in Relation zum Ausmaß des Sendungsausfalls berechnet.
Sämtliche Bestimmungen zum Datenschutz sind in unserer Datenschutzerklärung einsehbar und werden mit Annahme dieser AGB ebenfalls angenommen. Das Screenfinder Online-Portal verwendet Google Analytics, einen anonymisierten Webanalysedienst. Mit Annahme dieser AGB erklärt sich der Nutzer damit einverstanden.
Die SF OG stellt Bildschirmbetreibern auf Wunsch optional gegen eine zu vereinbarende monatliche
Pauschale Hardwarekomponenten, wie etwa Bildschirme oder Plug&Play Sticks, zur Verfügung. Diese
Komponenten bleiben durchgehend im Eigentum der SF OG, dem Bildschirmbetreiber wird im
Gegenzug für die monatliche Pauschale ein Benutzungsrecht bis auf Widerruf zugesprochen. Es
handelt sich dabei um einen unbefristet abgeschlossenen Vertrag, den der Bildschirmbetreiber
jederzeit zu Monatsende schriftlich kündigen kann, d.h. für den Monat, in dem gekündigt wird, ist die
Pauschale noch fällig.
Die Angaben zur Frequentierung dienen als Orientierung und stellen eine grobe Einschätzung der Besucher-/ Passanten-Frequenz dar:
Zuständig ist das Handesgericht Wien.
Auskunftswünsche, Fragen, Beschwerden oder Anregungen bitte an folgende Adresse: Screenfinder OG | |
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